Ein Kartell entsteht, wenn sich eigentlich konkurrierende Unternehmen über Preise, Kunden oder Gebiete abstimmen. Durch diese Absprachen und Markmanipulationen haben Kunden keine Auswahl mehr und der freie Wettbewerb ist eingeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat und damit die Preise diktieren kann. Um dieses wettbewerbsschädliche Verhalten zu verhindern, gibt es quasi überall auf der Welt entsprechende Kartellgesetze.
In bestimmten Bereichen kann eine Zusammenarbeit zwischen konkurrierenden Unternehmen jedoch auch sinnvoll und legal sein. Ein solches Beispiel wären Automobilhersteller, die einen gemeinsamen Standard für Elektroauto-Ladesäulen entwickeln. Auch eine Zusammenarbeit im Bereich von Statistiken kann sinnvoll sein, sofern diese den Verbrauchern zu Gute kommt. Wann also sind Kooperationen und Informationsaustausch kartellrechtswidrig? Wie bei vielen juristischen Fragestellungen heißt die Antwort: Es kommt darauf an.
Das Kartellrecht unterscheidet prinzipiell drei Konstellationen:
Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen: Diese Beschränkung richtet sich gegen die Abstimmung zwischen Unternehmen auf derselben Marktstufe, also zum Beispiel zwei Automobilhersteller. Ganz klassische Kartellrechtsverstöße wären hier Preisabsprachen, Markt- oder Kundenaufteilung, aber auch der Austausch zukünftiger Strategien. In solch eindeutigen Fällen spielt es auch keine Rolle, wie viel Marktanteil die Unternehmen gemeinsam haben, denn das sind sogenannte „Hardcore-Absprachen“. In weniger eindeutigen Fällen müssen die Unternehmen zusammen mehr als 10 % Marktanteil haben, damit etwaige Vereinbarungen kartellrechtsrelevant werden.
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen: Hierbei soll verhindert werden, dass Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen illegale Absprachen treffen, beispielsweise ein Rückversicherer und ein Erstversicherer oder ein Erstversicherer mit Maklern. Es spielt für das Kartellrecht übrigens keine Rolle, ob die Unternehmen schriftliche Verträge schließen oder nur mündliche „Gentlemen Agreements“ treffen. Selbst wenn sich zwei Wettbewerber am Markt nur gleich verhalten, beispielsweise, wenn sie ständig gleiche Preise anbieten, können die Kartellbehörden ein abgestimmtes Verhalten unterstellen. Und die Unternehmen müssen beweisen, dass dem nicht so ist.
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: In der Regel gelten Unternehmen ab einem Marktanteil von 40 % als marktbeherrschend. Wenn diese unangemessen hohe Preise fordern, mit Kampfpreisen Wettbewerber aus dem Markt drängen oder vergleichbare Kunden unterschiedlich behandeln, dann stellt dies einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar.
Die Konsequenzen für Verstöße gegen das Kartellrecht können drastisch sein und zu persönlichen Bußgeldern von bis zu 1 Mio. EUR führen. Involvierte Unternehmen drohen Strafzahlungen von bis zu 10 % des Konzernjahresumsatzes. Was bedeutet das nun für jeden Einzelnen von uns? Achten Sie darauf, dass Sie vor allem im Kontakt mit Wettbewerbern, aber auch mit vor- oder nachgelagerten Geschäftspartnern keine wettbewerbssensiblen Informationen austauschen, die Rückschlüsse auf das jetzige oder zukünftige Marktverhalten zulassen. Wenden Sie sich im Zweifel an die Compliance-Abteilung oder den Compliance-Beauftragten in Ihrem Unternehmen.